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Jede zweite Abrechnung ist nicht nachvollziehbar. Deshalb sollten Mieter diese unbedingt überprüfen. Vielen Mietern flattert die Nebenkostenabrechnung in diesen Tagen ins Haus. Wenn unklar ist, was in die Abrechnung hinein gehört und was nicht, ist ein Streit mit dem Vermieter oft vorprogrammiert. „Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist nicht nachvollziebar“, sagt Jürgen Becher vom Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen. Reparaturkosten gehören nicht in die Abrechnung Insgesamt gibt es nach der sogenannten Betriebkostenverordnung 17 unterschiedliche Nebenkostenarten. Darunter fallen unter anderem Abwasser, Heizung, Straßenreinigung, Kabelfernsehen, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Aufzug, Hausmeister, Gartenpflege und Beleuchtung. Auf keinen Fall darf der Vermieter Reparatur- oder Verwaltungskosten berechnen. Sowohl die Wartung des Aufzugs als auch der Heizung sind grundsätzlich die Sache des Eigentümers. Auch die Buchführung und die Rechtschutzversicherung haben in der Abrechnung nichts zu suchen. Bei Warmwasser und der Benutzung der Heizkörper sind die Kosten vom tatsächlichen Verbrauch abhängig. Der Mieter zahlt also nur so viel, wie er tatsächlich verbraucht hat. Alle anderen Nebenkosten werden auf die Gesamtzahl der Mieter umgelegt. Welchen Anteil man bezahlen muss, richtet sich nach der Wohnungsgröße und der Personenanzahl. Auf keinen Fall sollte man zahlen und erst dann reklamieren. Denn so erklärt man sich mit der Abrechnung einverstanden. Nur mit dem Hinweis „Zahlung unter Vorbehalt“, der auf der Überweisung vermerkt wird, kann man im Notfall sein Geld zurückfordern. Falls in der Abrechnung ein oder mehrere Fehler vorhanden sind, sollte der Bewohner zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Hat das keinen Erfolg, helfen die örtlichen Mietervereine weiter. Mit Hilfe des Betriebskostenspiegels, der auf der Internetseite des Deutschen Mieterbundes zu finden ist, kann man sich vorab einen Anhaltspunkt über die eigentliche Höhe der einzelnen Kosten einholen. „Gibt es in der eigenen Abrechnung einige Ausreißer, die mit der Übersicht nicht übereinstimmen, sollte man sich diese genauer anschauen“, rät Becher. Was viele Mieter nicht wissen: Sie haben einen Anspruch, die Original-Belege einzusehen und sich so Klarheit zu verschaffen. Das sollten sie aber schnell tun, denn auch Mieter müssen ihre Fristen beachten. Ist die Abrechnung in Ordnung, muss sie innerhalb von vier Wochen beglichen werden. Kommt es zu einer Reklamation, hat der Mieter ein Jahr Zeit. Befindet sich im Haus ein Gewerbe – zum Beispiel ein Frisör oder ein Geschäft – muss auch das in den Anlagen vermerkt sein. Becher: „Die Kosten des Wasserverbrauchs sind gesondert zu regeln, wenn sich im Haus ein Frisör befindet.“ Text: Sie muss als Textform vorliegen. Der Vermieter muss nicht unterschreiben. Inhalte: Angabe der Wohnung, Beschreibung der Abrechnungseinheit, Angabe der Abrechnungszeiträume und Nebenkostenarten, Wohnfläche und -einheiten, Personenzahl, Gesamtkosten, geleistete Vorauszahlungen und Endergebnis.Â
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Georg Christoph Lichtenberg: „Es kann nicht alles ganz richtig sein in der Welt weil die Menschen noch mit Betrügereien regiert werden müssen.“
von zitate-online.de


