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Vermieter muss für die richtige Temperatur sorgen, sonst droht Mietminderung.
Vor allem in der Übergangszeit im Frühjahr kommt es oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter wegen nicht ordnungsgemäßer Beheizung der Mietwohnung. Wie ist die Rechtslage? Eine eindeutige Regelung gibt es nicht. Gerichte haben entschieden, dass der Vermieter spätestens dann heizen muss, wenn die Zimmertemperatur tagsüber unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Bei einer Zimmertemperatur von unter 16 Grad, muss natürlich sofort geheizt werden, sonst drohen Gesundheitsgefahren (LG Kassel). Andere Gerichte gehen von der Außentemperatur aus. Liegt sie drei Tage lang unter 12 Grad, hat der Mieter einen Heizanspruch gegenüber dem Vermieter. Die Mindesttemperatur wird meist im Mietvertrag festgelegt. Wurden keine vertraglichen Regelungen getroffen, so werden nach den meisten Gerichtsurteilen 20 bis 22 Grad als angemessen angesehen. Kommt der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nach, kann der Mieter gegebenenfalls die Miete mindern. „Die Höhe der Minderung muss im Einzelfall festgesetzt werden“, sagt Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes. Vorliegende Urteile können deshalb nur als Anhaltspunkte dienen: 20 Prozent Mietminderung halten Kölner Richter bei einer Zimmertemperatur von nur 16-18 Grad Celsius für angemessen, 100 Prozent das Hamburger Landgericht bei totalem Heizungsausfall während der Wintermonate.
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von zitate-online.de


